Glossar – Erklärung Immobilienbegriffe
Hier finden Sie eine Übersicht über die gängisten Immobilienbegriffe im Zusammen hang mit dem Erwerb einer Immobilie zur Kapitalanlage oder zum Selbstbeug. Dies ist sicherlich keine vollständige List, und soll es auch nicht sein. Ziel ist es vielmehr einem Käufer einer Immobilie eine Hilfestellug zu geben sich über einzelne Begriffe vor allen Dingen in Exposés schnell zu informieren.
Kurzbezeichnung für: Absetzung für Abnutzung. Begriff aus dem Steuerrecht, der vor allen Dingen für Eigentümer vermieteter Immobilien relevant ist. Eine AfA ist ein Wertverlust und mindert die Steuerlast, weil sie abgeschrieben werden kann. Eigentümer vermieteter Immobilien können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Grundstücks- und Grundstücksnebenkosten) folgende steuerlichen Abschreibungen vornehmen: Neubau: Neubauten können mit jährlich 2 % abgesetzt werden. Altbau: Als Altbau zählt steuerlich jede Immobilie, die nach dem Jahr der Fertigstellung erworben wurde. Immobilien, die vor dem 31.12.1924 errichtet wurden, werden jährlich mit 2,5 % abgeschrieben, alle danach errichteten Immobilien mit 2 %. Die Anschaffungskosten sind beim Immobilienkauf der Kaufpreis ohne die Grundstückskosten. Die Anschaffungskosten sind Grundlage für die Berechnung der AfA. Alle diese Begriffe umschreiben Immobilien, welche sich entweder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinden oder als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz gestellt wurden. Es kann sich generell um Leuchttürme, Mühlen, ehemalige industrielle Produktionsstätten, Gutshäuser, herrschaftliche Altbauten, Klöster, Gartenhäuser, Geburtsstätten geschichtlicher Persönlichkeiten, Schlösser oder auch gesamte Wohnanlagen aus der Gründerzeit handeln. Allen ist gemeinsam, dass sie seit bis zu einem Jahrhundert oder mehr in zentraler Lage eine Ansiedlung, einen Stadtteil oder eine Metropole unverwechselbar in ihrem Aussehen geprägt haben. Die Baugenehmigung ist die Genehmigung der örtlichen Baubehörde zur Durchführung der beantragten Baumaßnahme(n). Die grundsätzliche Aufgabe einer Denkmalsanierung besteht in einer möglichst originalgetreuen Wiederherstellung und Revitalisierung des historischen Objektes bei gleichzeitiger Erschließung und Nutzbarmachung für eine marktfähige Bewirtschaftung. Denkmalsanierte Wohnobjekte sind gleichermaßen für Anleger und Eigennutzer interessant. Als Anlageimmobile bieten sie eine solide Wertstabilität, zuverlässigen Inflationsschutz sowie bei Vermietung eine langfristig sichere Rendite. Denkmalschutz beinhaltet die Bewahrung und den Schutz von Kulturgütern. Das kulturelle und das architekturhistorische Erbe der Gesellschaft stehen im Vordergrund des Interesses. Die Deklaration eines Objektes als Denkmal und der daraus resultierende „Denkmalschutz“ erfolgt durch das örtliche Amt für Denkmalschutz. Die Behörde prüft, ob die festgelegten Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind, die eine Deklarierung rechtfertigen. Die Länder haben dem Denkmalschutz in ihrer Gesetzgebung einen hohen Stellenwert eingeräumt und deshalb verschiedene Vergünstigungen für die Sanierung denkmalgeschützter Immobilien eingeräumt – mit dem Ziel, wertvolle Bausubstanz zu erhalten und als neue, zeitgemäße Wohn- oder Gewerbeflächen nutzbar zu machen. Rund 5 % aller Immobilien in Deutschland stehen entweder einzeln unter Denkmalschutz oder sind Teil eines historischen Sanierungsgebiets. Hat das Denkmalschutzamt ein Objekt als Denkmal deklariert, gelten für die Sanierung spezielle Anforderungen und viele Auflagen, die zum großen Teil für jedes Objekt neu und individuell gestellt und erlassen werden. Bei einer denkmalgerechten Sanierung kommen deshalb in fast allen Arbeitsprozessen nur erprobte Spezialbauträger und Partnerfirmen zum Einsatz, die ihre Kompetenz bereits mehrfach nachgewiesen haben. Sehen Sie hierzu auch unsere Checkliste. Disagio, Damnum oder Abgeld ist ein Abschlag vom Nennwert, der bei Kreditgewährung vereinbart werden kann. Es stellt eine Art Zinsvorauszahlung des Kreditnehmers, die vom kompletten Auszahlungsbetrag abgezogen wird, dar. Grund eines Disagios für einen Kredit ist die Vereinbarung eines niedrigeren Nominalzinssatzes, weil das Disagio als vorausbezahlter Zins gilt. Hierdurch wird die monatliche Tilgung – über den Zeitraum der Zinsbindung – niedrig gehalten. Wegen des nicht ausgezahlten Disagios ist jedoch ein höherer Kreditbetrag aufzunehmen, zu verzinsen und zurückzuzahlen als bei einem Kredit ohne Disagio. Es handelt sich also um einen Abzug von der vereinbarten Darlehenssumme. Der Kreditnehmer erhält den um das Disagio verminderten Betrag, während Zinsen und Tilgungen vom gesamten Darlehensbetrag berechnet werden. Der Abschlag verteuert die Kreditaufnahme entsprechend. Das Disagio (Auszahlungsverlust) kann für den Privatanleger (Eigentümer von Immobilien als reine Kapitalanlage) einkommenssteuermindernd wirken. Die Erwerbsnebenkosten bei Denkmalschutz-Immobilien unterscheiden sich nicht von denen anderer Immobilien. Wer eine Immobilie erstellt oder erwirbt, muss bestimmte Nebenkosten in Kauf nehmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Immobilie stehen und deshalb auch nicht mit der Hypothek finanziert werden können. Die Erwerbsnebenkosten setzen sich hauptsächlich zusammen aus der Grunderwerbssteuer, der Maklercourtage und den Notargebühren und Grundbuchkosten. Notar- und Grundbuchkosten: Da Kaufverträge, die die Übereignung von Immobilien vorsehen, dem Gesetz nach der Form verpflichtet sind, muss bei der Transaktion zwingend ein Notar eingeschaltet werden. Dieser erhebt hierfür eine Gebühr. Das Honorars des Notars wird in der Gebührenordnung geregelt. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert der Urkunde, die beurkundet wird. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei einem Kaufvertrag nach dem Kaufpreis, bei der Eintragung von Grundpfandrechten nach dem Sicherungswert. Die Notar- und Grundbuchkosten bei dem Erwerb einer Immobilie liegen je nach Vertragsgestaltung zwischen ca. 1,5% und ca. 2,00% des Kaufpreises. Grunderwerbssteuer: Die Grunderwerbssteuer ist ein Bestandteil der Nebenkosten, der immer anfällt, wenn eine Immobilie erworben wird. Die Steuer bezieht sich auf die Übereignung einer Immobilie durch einen Kaufvertag und orientiert sich der Höhe nach am Gegenwert der Transaktion. Da bei der Besteuerung alle mit einem Grundstück fest verbundenen Sachen bemessen werden, fällt die Steuer nicht nur auf den Wert des Grundstücks, sondern auch auf den Wert der darauf befindlichen Häuser an. Die Steuer wird seit einigen Jahren von den Bundesländern festgesetzt und beträgt in der Regel 3,5 Prozent. In Berlin wurde sie im Jahr 2007 auf 4,5 Prozent erhöht. Die Steuer muss sofort beim Kauf eines Grundstücks gezahlt und kann nicht gestundet werden, das es sich um eine Verkehrssteuer handelt. Maklercourtage: Die Maklercourtage stellt einen weiteren Bestandteil der Erwerbsnebenkosten dar, der allerdings nicht fix in seiner Höhe ist und mitunter sogar ganz vermieden werden kann. Wird der Kauf eines Grundstücks oder eines Hauses durch einen Makler vermittelt, erhebt dieser dafür eine Provision. Die Höhe des Entgelts kann dabei unterschiedlich ausfallen und richtet sich nach regionalen Gegebenheiten. Grundsätzlich kann der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer einer Immobilie eine Provision verlangen. Wichtig bleibt stets die Reihenfolge: Erst wird der Kauf vollständig abgewickelt, bevor schließlich die Baumaßnahmen anlaufen. Das Amt bleibt während der gesamten Zeit Ansprechpartner und erhält die detailgenaue Dokumentation von einzelnen Aufträgen, Preiskalkulationen, Rechnungen und im Voraus geleisteten Zahlungen. Wichtig! Der Erwerb sollte vor Baubeginn erfolgen, da sonst Steuervorteile verloren gehen können! Als Gemeinschaftseigentum werden im Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet. Jeder Wohnungseigentümer ist nicht nur Eigentümer seiner Wohnung, sondern auch Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums. Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Grundbuchblätter sind gegliedert. Sie bestehen aus einer Aufschrift des Grundbuchs, dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und den drei Abteilungen des Grundbuchs. Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer; Abteilung II über Lasten und Beschränkungen des Eigentums; Abteilung III über eingetragene Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken. Für jede Eintragung in das Grundbuch bedarf es einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Die Instandhaltungsrücklagen werden angelegt, um die Instandhaltungskosten zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer abzudecken. Der Mietpool ist eine Absicherung vor Mietausfällen. In einem Mietpool werden alle Netto-Mieteinnahmen der an diesem Pool teilnehmenden Eigentümer eines Objektes gesammelt und anschließend an die jeweiligen Eigentümer des Objekts ausgezahlt. Die Höhe des auszahlbaren Betrages richtet sich nach dem Anteil der Wohn- bzw. Nutzfläche des Eigentümers am gesamten Objekt. Mit dem Mietpool kann somit das wirtschaftliche Risiko eines Mietausfalls gleichmäßig auf alle Mietpoolteilnehmer oder Eigentümer verteilt werden. Die Auszahlung von Mitteln aus dem Mietpool ist davon unabhängig, ob die eigene Wohnung gerade vermietet ist oder nicht. Der Mietpool wird von einem Verwaltungsunternehmen bestritten. Ein Mietpool besteht oft bereits beim Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Notar ist in Deutschland ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen. Eine wichtige Aufgabe des Notars ist die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Ein Notar muss dabei unparteilich und verschwiegen sein. Er unterliegt nach dem Beurkundungsgesetz der Pflicht, alle Beteiligten aufzuklären (Belehrungspflicht).Er muss die Beteiligten also über rechtliche Folgen informieren, die ihre beurkundete Willenserklärung hat. Klassifizierung einer Denkmalimmobilie ist nicht nur vom Objekt selbst, sondern auch von seiner Lage abhängig. Das Objekt muss in einem vom Amt für Denkmalschutz anerkannten Sanierungsbezirk liegen – dieser besteht dann, wenn dort eine hohe Anzahl an sanierungsbedürftigen Altbauten vorhanden ist. Nur wenn das Objekt selbst als Denkmalimmobilie ausgewiesen wird und sich in einem solchen Bezirk befindet, kann es offiziell als Denkmalimmobilie ausgewiesen werden. Seit den 1970er Jahren werden vom Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen für den finanziellen Aufwand für eine denkmalschutzgerechte Sanierung oder Modernisierung gewährt. Dieser Ausgleich ist heute in den Paragrafen 7h und 7i des Einkommenssteuergesetztes (EStG) geregelt, nach dem Investoren, die eine Denkmal-Immobilie fremd vermieten, die Sanierungskosten zu 100% über einen Zeitraum von 12 Jahren absetzen können. Denkmalschutzabschreibung Paragraphen: Sanierungsgebiets-AfA: §7h EStG: Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Denkmalschutz-AfA: §7i EStG: Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen Sondereigentum ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Übergeordneter Begriff ist das Wohnungseigentum, das aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, wie Grundstück, Dach, Balkone und Treppenhaus, besteht. Nach WEG kann das Sondereigentum durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder aufgrund Teilung durch den alleinigen Eigentümer begründet werden. Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG geregelt. Der konkrete Umfang des Sondereigentums ist in der Regel genau in der Teilungserklärung definiert. Zum Sondereigentum gehören im Allgemeinen die Räume der Wohnung (einschließlich Bodenbeläge, Tapeten, Einbaumöbel, nicht tragende Wände innerhalb der Wohnung und Sanitärinstallationen) sowie noch weitere Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung wie Kellerraum und Dachboden. Nicht zum Sondereigentum gehören in jedem Fall die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, Treppenhaus, Dach und Fenster etc.. Diese sind gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Siehe auch Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrechte werden in der Regel dort begründet, wo die Begründung von Sondereigentum nicht möglich ist (z. B. Gärten oder Stellplätze). Sie werden in der Regel mit einem Wohnungs- oder Teileigentum verbunden, da sie für sich alleine nicht existieren können. Die Sonderumlage ist eine außergewöhnliche Zahlung in besonderen Fällen, wenn z.B. eine notwendige Reparatur für welche die Wohngelder nicht ausreichend kalkuliert wurden. Darüber hinaus bleibt der Wiederverkauf (nach 10jähriger Spekulationsfrist) für den Investor vollständig steuerfrei. Dies bedeutet, dass nach einer Haltedauer von 10 Jahren keinerlei Steuer auch nicht auf eventuell erzielte Wertsteigerungen (Gewinn) anfallen.AfA - Abschreibung bei Immobilien
Annuität
Annuitätendarlehen
Anschaffungskosten
Auflassungsvormerkung
Bauabnahme
Baudenkmal, Denkmalimmobilie, Denkmalschutz-Immobilie, denkmalgeschützte Immobilie
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind die durchzuführenden Baumaßnahmen, bei Denkmalobjekten die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Bauart eines Gebäudes beschrieben. Bei Erwerb einer Eigentumswohnung mit Denkmalschutz- oder Sanierungs-AfA wird die Baubeschreibung als Anlage zum Kaufvertrag notariell beurkundet
Baugenehmigung
Beleihungswert
Der Beleihungswert einer Immobilie entspricht deren Verkehrswert abzüglich einem Sicherheitsabschlag von 10 bis 20 %.
Bereitstellungszinsen
Zinsen bei einer Finanzierung von der Bank für die Bereitstellung noch nicht abgerufener Darlehensbeträge berechnet werden. Bereitstellungszinsen sind nicht im Effektivzins enthalten. Diese sind jedoch verhandelbar und der Zeitpunkt, ab dem diese anfallen sollte so lang wie möglich vereinbart werden.
Betriebskosten
Kosten, die dem Eigentümer/Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks und seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen. Hierzu zählen u. a. die Kosten für die Wasserversorgung, Heizungsanlagen, Straßenreinigung, Entwässerung, Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherung. Betriebskosten können im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen auf den Mieter umgelegt werden.
Denkmalsanierung
Denkmalschutz
Denkmalschutzauflagen
Disagio / Damnum
Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins oder genauer der effektive Jahreszinssatz beziffert die jährlichen und auf die nominale Kredithöhe bezogenen Kosten von Krediten. Er wird in Prozent der Auszahlung angegeben. Bei Krediten, deren Zinssatz oder andere preisbestimmende Faktoren sich während der Laufzeit ändern können, wird er als anfänglicher effektiver Jahreszins bezeichnet.
Eigenkapital
Im Bereich der Immobilienfinanzierung werden als Eigenkapital jene Mittel bezeichnet, die dem Eigentümer selbst zur Verfügung stehen, z. B. Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Bausparguthaben und vorhandener Grundbesitz.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Sie sind nach § 2 (1) Nr.6 EStG steuerpflichtig. Es handelt sich also um einkommensteuerpflichtige Überschüsse oder Verluste der Nutzung eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch Dritte. Abziehbar sind als Werbungskosten beispielsweise Kosten für Reparaturen, Modernisierung, Grundsteuer, Versicherung etc.. Zusätzlich können Schuldzinsen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Sonderabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden.
Erwerbsnebenkosten
Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie
Festzins
Die Zinsen für ein Darlehen werden für einen bestimmten Zeitraum (meist 5, 10 oder 15 Jahre) vertraglich auf einen gleichbleibenden Zinssatz festgelegt.
Flurkarte
Eine Flurkarte zeigt eine Flur. Eine Flur ist ein abgegrenztes Gebiet und Teil einer Gemarkung.
Flure können wiederum in Flurstücke mit einzelnen Flurstück-Nrn. aufgeteilt werden. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
Flurstück
Amtlich vermessene und mit einer besonderen Nummer im Liegenschaftskataster bezeichnete Bodenfläche. Als amtliche Bezeichnung im Grundbuch verwendet und daher auch in Kaufverträgen als Ortsbestimmung benutzt.
Gemeinschaftseigentum
Gewährleistung
Architekt und Bauunternehmer haben zeitlich befristet für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Erfüllung ihrer Leistungspflichten einzustehen. Die Frist dafür ist gesetzlich oder einzelvertraglich begrenzt. Nach dem BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, nach der VOB 2 Jahre nach erfolgter Abnahme. Innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind.
Grundbuch / Grundbuchblatt
Öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird. Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO) nicht einheitlich verwendet. Nach § 3 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt).
Grundbuchauszug
Der Grundbuchauszug wird vom Grundbuchamt angefertigt. Der Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. Er wird u. a. benötigt für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie. Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen. Auch hierfür bedarf es eines berechtigten Interesses.
Grunderwerbssteuer
siehe Erwerbsnebenkosten.
Grundpfandrechte
Zu den Grundpfandrechten gehören Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Der Zweck besteht in der Regel in der Verwendung als Sicherung für Kredite.
Grundschuld
Belastung eines Grundstücks. Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.
Hausgeld
Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer an den Verwalter zur Deckung der laufenden Ausgaben und Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum, zu zahlen haben. Das Hausgeld setzt sich u. a. aus folgenden Kostenpunkten zusammen: Betriebskosten, Heizungskosten, Warmwasserkosten, Instandsetzungsrücklage, Verwalterkosten. Grundlage ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter jährlich aufzustellen hat. Wird oft auch als Wohngeld bezeichnet.
Herstellungskosten
Zu den Herstellungskosten gehören z.B. Genehmigungskosten, Architektenkosten, Baukosten etc. Die Herstellungskosten gehen in die Abschreibung mit ein.
Hypothek
Pfandrecht an einem Grundstück, das den Gläubiger berechtigt sich aus demjenigen Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielen lässt, zu befriedigen, soweit ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht, die durch die Hypothek gesichert ist. Die Hypothek zählt zu den Grundpfandrechten.
Instandhaltungskosten
Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer anfallen.
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Die MaBV regelt die Pflichten von Gewerbetreibenden, die nach § 34c GewO der Erlaubnis bedürfen. Also die Pflichten der Immobilienmakler, Bauträger und der Baubetreuer. Wichtig hierbei bei Bauträgerobjekten: Die Gelder, die der Bauträger vom Erwerber einer Immobilie erhält, muss er entsprechend absichern und darf sie nur für das betreffende Projekt verwenden. Grundsätzlich darf der Bauträger Zahlungen nur bei Baufortschritt entgegennehmen.
Miteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil ist der Anteil an gemeinschaftlichem Eigentum. Der Miteigentumsanteil ist ein rechnerisches Bruchstück. Bei der Umwandlung eines Hauses in Eigentumswohnungen legt der teilende Eigentümer für jedes Sondereigentum fest, wie viele Miteigentumsanteile dadurch repräsentiert werden. Meist werden die Bruchstücke als Teile von 1.000, bei größeren Objekten auch von 10.000 angegeben. In der Regel geht man dabei von einem gerechten Verteilerschlüssel aus, der z. B. auf dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnungen beruht.
Mietpool
Notar
Notaranderkonto
Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Notaranderkonto gezahlt wird. Das Notaranderkonto wird vom Notar eingerichtet, damit darauf der Kaufpreis eingezahlt wird. Dadurch wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Notar trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag). Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Bestellung der Grundschuld darf der Notar das Geld vom Notaranderkonto an die Verkäufer weiterleiten.
Notargebühr
Siehe Erwerbsnebenkosten.
Sanierungsgebiete
Steuervorteile - Denkmalschutz-AfA - Denkmalschutzabschreibung - Denkmal-AfA:
Sondereigentum
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrechte ermöglichen die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums. Sie können ausschließlich durch Vereinbarungen begründet werden. In den meisten Fällen geschieht dies bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum in der Teilungserklärung. Um nachträglich Sondernutzungsrechte einzurichten, aufzuheben oder zu ändern, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Sondertilgungen
Sondertilgungen sind Tilgungen, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Tilgungen stattfinden. Sie werden im Darlehensvertrag festgelegt.
Sonderumlage
Teileigentum
Als Teileigentum wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet. Es steht immer in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, z.B. Ladengeschäfte, Praxis- oder Kellerräume und häufig Garagen.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein Rechtsinstrument des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. Mit der Teilungserklärung wird sachenrechtlich das Wohnungs- und Teileigentum begründet. Der Teilungserklärung regelt auch welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind besondere Nutzungsrechte (z.B. Stellplätze) gekennzeichnet. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Danach erst ist eine Belastung der Miteigentumsanteile möglich.
Tilgung
Unter Tilgung versteht man die regelmäßige Rückzahlung eines Darlehens. Bei einer höheren Tilgungsrate verkürzt sich die Laufzeit des Darlehens.
Wiederverkauf - Spekulationsfrist
Wohngeld
Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haben festgelegte Vorschüsse in regelmäßigen Zeitabständen (z. B. monatlich) zu entrichten. In diesem Wohngeld (Hausgeld) sind alle Kosten entsprechend dem Wirtschaftsplan enthalten. Der einzelne Eigentümer kann das Wohngeld im Falle der Vermietung an den Mieter in gewissem Umfang weiter verrechnen. Es sind dies dann die „umlagefähigen Mietnebenkosten“.
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.
Zinssatz
Der Zinssatz drückt die Höhe der Zinsen in Prozent aus.